Immer rechnungslegungspflichtig (unabhängig von ihrem Umsatz) sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (zum Beispiel: GmbH & Co KG).
Auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:
- die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
- die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Land- und Forstwirte (für sie gelten besondere Vorschriften),
- Freiberufler und
- Unternehmer, deren Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet werden (zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Auch, wenn diese Unternehmer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen.
Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung, können jederzeit freiwillig Bücher geführt werden. Das Führen einer doppelten Buchführung verpflichtet allerdings auch zum Erstellen eines Jahresabschlusses. Eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dann nicht mehr möglich.